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Armut und Menschenwürde im Spannungsfeld globaler Gerechtigkeit und Migrationspolitik in Demokratien

08.12.2024

Argumentation zur These: «Es ist moralisch problematisch, dass Demokratien ihre Migrationspolitik nach ihren Interessen gestalten.»

Abstract

Der Essay untersucht die komplexe Wechselwirkung zwischen Armut, Menschenwürde, globaler Gerechtigkeit und Migrationspolitik in demokratischen Gesellschaften. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie Demokratien angesichts wachsender globaler Ungleichheiten und migrationspolitischer Herausforderungen ihrer Verantwortung zur Wahrung der Menschenwürde gerecht werden können. Anhand ethischer Ansätze wird analysiert, inwiefern globale Verflechtungen und migrationspolitische Praktiken Armut entweder verstärken oder abbauen und welche normativen Anforderungen sich daraus für eine gerechte internationale Ordnung ergeben. Der Text plädiert für eine ethisch fundierte Migrationspolitik, die individuelle Menschenrechte mit dem Ziel globaler Gerechtigkeit in Einklang bringt.

Einleitung

Im Zeitalter der globalen Vernetzung wird kaum jemand bestreiten, dass Ereignisse auf einer Seite des Globus Auswirkungen auf Entwicklungen auf der anderen Seite haben können, insbesondere wenn es um Machtverteilung geht, wie z.B. bei Präsidentschaftswahlen. Der Zusammenhang zwischen der Dominanz der reichen Länder und ihrer Regelwerke und Organisationen (WTO, Weltbank, IMF, OECD, G7) und der zunehmenden Verarmung der ohnehin bereits armen Länder ist hinlänglich bekannt (Pogge, 2007, 119). Hinzu kommt das Wissen um die Verschuldung der Bevölkerung armer Staaten durch Rohstoffkredite zwischen ihren korrupten Regierungen und den reichen Ländern (Pogge, 2007, 128). Die Aufrechterhaltung der bestehenden Weltordnung in ihrer jetzigen Form bezeichnet Pogge als Menschenrechtsverletzung, für welche die Regierungen und Wähler der mächtigen Länder verantwortlich seien (Pogge, 2007, 131). 

 

Meine Argumentation berührt sowohl die Migrationspolitik als auch die globale Gerechtigkeit, die meines Erachtens nicht voneinander zu trennen sind. In meinem Essay werde ich die Auswirkungen von Armut auf die Menschenwürde untersuchen und daraus Begründungen ableiten, warum Armut weder national noch global, weder moralisch noch rechtlich zu rechtfertigen ist. 

 

Um Vorurteile gegenüber von Armut betroffenen Menschen abzubauen, unternehme ich zunächst einen Exkurs in die Geschichte der Armut. Auf der normativen Seite gehe ich auf die Zusammenhänge zwischen Armut und Menschenwürde bzw. deren Verletzung ein. Auf der rechtlichen Ebene beziehe ich mich auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Bundesverfassung. Am Beispiel der Mobilität von Studierenden zeige ich kurz auf, wie sich die Gestaltung von Gesetzen und Verordnungen nach eigenen Interessen global auswirken kann und warum es moralisch nicht vertretbar ist, Migrationspolitik in bestimmten Fällen nach eigenen Interessen zu gestalten.

 

Historische Einbettung der Armut

Aus historischer Perspektive manifestierten sich Armut und Hunger als persistente Phänomene in der Geschichte der Menschheit. Die Abhängigkeit von Naturereignissen hatte einen Einfluss auf die Ernteerträge, was zu existenziellen Sorgen und Nöten führte. Sozial benachteiligte Gruppen wie Sklaven und Leibeigene waren nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen, und litten aufgrund ihrer Abhängigkeit an chronischem Hunger. Auch bei günstigen Naturbedingungen war es ihnen nicht möglich, Wohlstand zu erlangen. Ein weiterer Faktor, der zu Verarmung führte, waren Kriege, in deren Folge die Landwirtschaft vernachlässigt wurde. Die Aushungerung der Zivilbevölkerung stellte eine besonders gravierende Form der Kriegsführung dar, die durch das Völkerrecht geächtet wird (Müller, 2020, 10 f.).

 

Um sich vor den negativen Auswirkungen der Armut zu schützen, entwickelten Menschen gemeinschaftliche Absicherungssysteme. Im Mittelalter geschah dies durch christliche Institutionen, während mit der Industrialisierung gesellschaftliche Institutionen der Armenfürsorge ins Leben gerufen wurden (Müller, 2020, 13). Infolge der Urbanisierung und Entstehung der Lohnarbeit kamen neue Formen der Armut auf, die durch ungleiche Besitzverhältnisse und Ausbeutung der Arbeiter hervorgerufen wurden. Allmählich wurde ein Mythos geschaffen, demzufolge vermeintliche individuelle Faulheit als Grund der Armut fungierte (Müller, 2020, 14 f.).

 

Auf der internationalen Ebene bildete sich erst in der Mitte des 20. Jh. ein normativer Bezugsrahmen, der die Armut als ein moralisches und nicht individuelles Problem erfasst. Mit dem Ende des zweiten Weltkrieges geht eine normative Wende einher, die einen Anspruch auf verbindliche Festlegung universeller Werte erhebt und allgemeingültige moralische Pflichten fordert. Dies kommt im Jahr 1948 mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) zum Ausdruck. AEMR postuliert einen normativen Rahmen, der von beteiligten Staaten und Organisationen als Ideal aufgefasst und angestrebt wird (Müller, 2020, 19 f.). «Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen» wird mit Art. 1 in die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte eingeführt (Humanrights, 2005).

 

Absolute und relative Armut

Die Problematik der Armut beschränkt sich nicht auf den globalen Süden. Auch in den wohlhabenden Ländern des globalen Nordens gibt es Menschen, die (verschuldet oder unverschuldet) von Armut betroffen sind. Oftmals trifft Armut Menschen, die aufgrund ihres Alters, Geschlechts, ihrer Herkunft oder Sprache einer (Mehrfach-)Diskriminierung ausgesetzt sind. Es existiert sowohl auf nationaler (Art. 8 BV) wie auch internationaler Ebene (Art. 2 AEMR) ein gesetzlicher Rahmen, der Diskriminierung verbietet. Die praktische Umsetzung dieses Verbots stellt jedoch eine grosse Herausforderung dar (SMRI, 2024).

 

In der Philosophie besteht Konsens darüber, dass Armut als ein Zustand geringen Wohlergehens moralisch relevant ist. Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erfordert den Zugang zu materiellen und immateriellen Gütern sowie die Möglichkeit, diese zu beschaffen. Armut kann eine existenzielle Bedrohung darstellen, welche die Überlebenschancen gefährdet. Sie kann jedoch auch lediglich ein Niveau erreichen, welches ein würdiges Leben innerhalb einer Gesellschaft verunmöglicht. In dieser Situation fühlt sich ein Mensch, trotz einer überlebensnotwendigen Menge an Gütern, als würdelos (Muders, 2021, 230 f.). In diesem Zusammenhang wird zwischen absoluter und relativer Armut unterschieden. Absolute Armut stellt eine existenzielle Bedrohung dar, während relative Armut ein würdiges Leben innerhalb einer Gesellschaft verunmöglicht.

 

Armut kann als entwürdigend bezeichnet werden, da sie einen Zustand beschreibt, in dem Menschen nicht aus freiem Willen in einem besonders hohen Masse auf andere angewiesen sind. Dies gilt insbesondere in einer Gesellschaft, die Selbstständigkeit hochschätzt und von Idealen der Unabhängigkeit geprägt ist. Die Ursache für diese Angewiesenheit ist in der sozialen Ungleichheit zwischen armen und nicht-armen Menschen zu verorten. Armut bedingt einen Zustand der Abhängigkeit, welcher die Möglichkeit zur Selbstbestimmung und Autonomie einschränkt. Das Leben in Würde impliziert allerdings die Fähigkeit zur autonomen und selbständigen Lebensgestaltung. Unter Armutsbedingungen ist jedoch die Umsetzung eigener Lebenspläne erheblich erschwert. Zudem kann Armut einen negativen Einfluss auf die psychische und physische Gesundheit ausüben, da sie mit Stress einhergeht und die Realisierung langfristiger Pläne beeinträchtigt (Schweiger, 2023, 329 f.).

 

Im Kontext relativer Armut lässt sich meines Erachtens die Empfindung der Entwürdigung an vorherrschende gesellschaftliche Konventionen knüpfen, wobei diese Konventionen in einem Spannungsfeld zwischen individueller Wahrnehmung und gesellschaftlicher Normativität stehen. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein Mensch mit einer geringen Anzahl an Gütern ein zufriedenstellendes Leben führt. Der Ausschluss aus der Gesellschaft aufgrund von Armut bzw. bescheidener Lebensweise kann bei Erwachsenen zu einer Beeinträchtigung der Selbstwirksamkeit und zu einer Verletzung der Würde führen. Sofern die bescheidene Lebensweise der Mehrheit einer Gemeinschaft auf einer (freiwilligen) Entscheidung beruht, ist meines Erachtens davon auszugehen, dass sich die Mitglieder dieser Gemeinschaft nicht in ihrer Würde verletzt fühlen. Dies liegt daran, dass sie untereinander weiterhin Akzeptanz und Selbstwirksamkeit erfahren und tragfähige soziale Beziehungen pflegen können. Es entstehen auch keine Stigmatisierungen, die die bescheidene Lebensweise und die Leistung der Einzelnen herabsetzen und ihnen das Recht auf gleiche Lebenschancen absprechen.

 

In Bezug auf Kinder wird im Zusammenhang mit Gerechtigkeit nicht nur von Wohlergehen, sondern auch von Wohlentwicklung gesprochen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Kinder Selbstvertrauen, Selbstachtung und Selbstwertgefühl entwickeln. Für die positive Entwicklung einer Selbstbeziehung sind für Kinder Liebe und Fürsorge, moralischer Respekt und Rechte sowie soziale Wertschätzung von grundlegender Bedeutung (Schweiger, 2023, 245 f.). Im Gegensatz zu Erwachsenen wird die Menschenwürde von Kindern nicht über Autonomie definiert (Schweiger, 2023, 327). Sie umfasst einen Schutzaspekt, der sich auf die künftigen Chancen und Potentiale der Kinder bezieht, ein würdevolles Leben zu führen (Schweiger, 2023, 328).

 

Auch der Familie als sozialer Einheit kommt Würde zu, weil sie durch eine relationale Beziehung zwischen deren Mitgliedern konstituiert wird, die ihre innerfamiliären Rollen erfüllen (Schweiger, 2023, 333 f.). Eine Störung der Familie durch Armut kann dazu führen, dass ihre einzelnen Mitglieder ihren Rollen nicht gerecht werden und ihre Beziehungen zueinander sich nicht angemessen entfalten können. Dies kann dazu führen, dass Eltern dem moralischen Anspruch ihrer Kinder, in Liebe und Fürsorge aufzuwachsen, nicht mehr nachkommen können (Schweiger, 2023, 335).

 

Wenn die Staaten auf normativer Ebene dem Prinzip der Nichtschädigung folgen und den rechtlichen Rahmen berücksichtigen, der durch Art. 1 AEMR und Art. 7 BV «Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen» vorgegeben ist, dann dürfen Erwachsene, Kinder und Familien weder national noch global der Armut ausgesetzt sein.

 

Individuelle, gesellschaftliche und globale Verantwortung

Auf nationaler Ebene bestimmt Art. 6 BV über die persönliche und gesellschaftliche Verantwortung: «Jede Person nimmt Verantwortung für sich selbst wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei». Alle Bürgerinnen und Bürger sowie Niedergelassenen und Gastarbeitenden haben ihre Pflichten gegenüber Staat und Gesellschaft zu erfüllen. Dies impliziert die Achtung der Rechtsordnung sowie die Zahlung von Steuern. Darüber hinaus sollen sie nach ihren Kräften für ihren Lebensunterhalt sorgen und der Allgemeinheit keine Lasten aufbürden.

In der rechtsphilosophischen Interpretation von Art. 6 BV wird dafür plädiert, dass das Gebot der Eigenverantwortung den Staat selbst in die Pflicht nimmt, durch staatliche Massnahmen Barrieren wie Ungleichheiten und Diskriminierungen zu bekämpfen und Chancengleichheit herzustellen (Rochel, 2023, Abs. 37 f.). Dazu gehöre auch, jedem Menschen zumindest eine Grundbildung – so etwa der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht Art. 19 BV) – zu ermöglichen, um die eigene Freiheit wahrnehmen zu können (Rochel, 2023, Abs. 36).

 

Die Erfüllung staatlicher Pflichten, wie beispielsweise die Leistung eines gesellschaftlich relevanten (Steuer-)Beitrags, erfordert jedoch mehr als nur Grundbildung. Die Verantwortung für die Erstausbildung ihrer Kinder obliegt den Eltern. Bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung sind sie dazu verpflichtet, einen zumutbaren Beitrag an die Ausbildungskosten und den Lebensunterhalt ihres Nachwuchses zu leisten (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Diese Entwicklung führt zu einer weiteren Verschlechterung der Chancengleichheit für Kinder aus armutsbetroffenen Familien in der Schweiz. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass in der Schweiz ein duales Bildungssystem praktiziert wird, das neben dem akademischen Bildungsweg auch die Berufsbildung umfasst. Letztere stellt eine auf den ersten Blick kostengünstigere, langfristig aber oft ressourcenintensivere Alternative zur direkten Hochschulbildung dar (Maag Märki, 2022, 11). Ferner ist zu erwähnen, dass Menschen mit Migrationshintergrund in der Schweiz systemisch benachteiligt werden, was sowohl Erwachsene (Humanrights, 2024) als auch Kinder und Jugendliche (Zürcher, 2023, 17 ff.) betrifft. 

 

In der heutigen global vernetzten Welt haben internationale Abkommen und nationale Gesetze und Verordnungen oft auch globale Auswirkungen. Im Bildungsbereich wirken sie sich beispielsweise auf die Mobilität der Studierenden aus. Betroffen sind derzeit insbesondere vorläufig aufgenommene Jugendliche mit dem Status S aus dem Raum der Signatarstaaten des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region Nr. 165/1997 («Lissabonner Konvention»), die in ihrem Herkunftsland erst die Maturität erworben haben (oder kurz vor dem Abschluss stehen), aber noch keinen Studienplatz und eine Studiendauer von mindestens zwei Jahren nachweisen können (Swissuniversities, 2024). Ihr Potenzial bleibt ungenutzt, und ihre Chancen auf ein würdevolles Leben können (vorläufig) nicht wahrgenommen werden, wenn ihnen weder der Zugang zu einer privaten Bildungseinrichtung noch ein Fernstudium im Herkunftsland offensteht – letzteres oft verbunden mit Einbussen bei der Studienqualität und beträchtlich eingeschränkten Netzwerkmöglichkeiten. Interessieren sie sich jedoch für einen technischen Beruf, haben sie die Möglichkeit, direkt an der EPFL oder der ETH eine Aufnahmeprüfung abzulegen. Für die Betroffenen kann dieser scheinbar harmlose Umstand gravierende Auswirkungen auf den weiteren Verlauf ihrer Biografie haben. Auch für die Zukunft des jeweiligen Herkunftslandes ist es von grossem Nachteil, wenn sich eine grosse Anzahl junger Menschen nicht entsprechend ihrem Potenzial entfalten kann. Dies führt unweigerlich zu einer weiteren Schwächung des Landes und zu mehr (globaler) Armut.

 

Fazit

Handlungen, die eine Verschlechterung der Chancen, eine Unterdrückung des Potenzials und eine Verarmung zur Folge haben, können weder aus der utilitaristischen Position, die eine Vermehrung des Glücks möglichst vieler Menschen fordert, noch aus der Perspektive des Nichtschadensprinzips gerechtfertigt werden. Wird der Schleier des Nichtwissens nach Rawls auf das Armutsproblem angewandt, so wird keine Verhandlungspartei unverschuldete Armut und damit die Verletzung der Würde und die Vorenthaltung von Chancen zur Entfaltung von Potentialen als gerecht empfinden und für sich als Option in Betracht ziehen. Für Handlungen, die einen materiellen Schaden oder eine vorsätzliche moralische Verletzung verursacht haben, wäre eine Wiedergutmachung an die geschädigten Personen und Länder angemessen.

 

Auch aus der deontologischen Position - handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie allgemeines Gesetz werde - lässt sich weder eine Würdeverletzung noch eine Benachteiligung rechtfertigen. Im Rahmen der kontraktualistischen Position sind Verträge zwischen armen und reichen Staaten, die durch Übervorteilung zustande gekommen sind, je nach Schweregrad der Verletzung auf der Grundlage des geltenden Rechts anzufechten oder für nichtig zu erklären. Demokratisch gewählte Regierungen und Amtsträger, die im Namen des Volkes Ungerechtigkeiten billigen und fördern, verlieren ihre Legitimität. Auch aus tugendethischer Sicht besteht keine Rechtfertigung für eine Benachteiligung.

 

Die Einnahme einer kommunitaristischen Position (Reese-Schäfer, 2019, 7ff.) zur Rechtfertigung von Ausschluss gegenüber fremden Gemeinschaften im In- und Ausland steht im Widerspruch zu ihrer eigenen moralischen Vorstellung sowie zu anderen ethischen Positionen. Nach meinem Verständnis ist es nicht möglich, eine Handlung, die eine absichtliche moralische Verletzung darstellt, aus einer moralischen Position heraus zu rechtfertigen. Wir können die Armut und Verletzung der Menschenwürde weder national noch global vorantreiben und befürworten, da dies einen Verstoss gegen die grundlegenden ethischen Prinzipien darstellt.

 

 

Literaturverzeichnis

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Letzter Zugriff: 16.11.2024

 

Fachstelle Diskriminierung und Rassismus (2024): «Rassismusbericht 2023: Immer öfter wird bei rassistischer Diskriminierung eine Beratungsstelle aufgesucht». Artikel vom 28.04.2024. humanrights.ch https://www.humanrights.ch/de/fachstellen/fachstelle-diskriminierung-rassismus/rassismusbericht-2023-oefter-rassistischer-diskriminierung-beratungsstelle-aufgesucht
Letzter Zugriff: 18.11.2024

 

Maag Märki, Katharina (2022): «Die Behauptung, dass alle Wege offenstehen, ist falsch» In: «Bildung Schweiz». Ausgabe 11/2022. Dachverband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz LCH.
https://www.lch.ch/fileadmin/user_upload_lch/2211_BILDUNG_SCHWEIZ.pdf
Letzter Zugriff: 19.11.2024 

 

Muders, Sebastian (2021): «Würde und Armut» In: Schweiger, Gottfried (Hrsg.) «Handbuch Philosophie und Armut» J. B. Metzler Verlag, Berlin. S. 229-236 
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Müller, Julia (2022): «Globaler Hunger als Verletzung der menschlichen Würde. Zu den normativen Grundlagen einer moralischen Herausforderung». J. B. Metzler Verlag, Berlin. https://doi.org/10.1007/978-3-662-62575-0

 

Pogge, Thomas (2007): «Anerkannt und doch verletzt durch internationales Recht: Die Menschenrechte der Armen» In: (Hrsg.) Bleisch, Barbara; Schaber, Peter «Weltarmut und Ethik». Mentis Verlag, Paderborn. S. 95-138

 

Reese-Schäfer, Walter (2019): «Handbuch Kommunitarismus». Springer VS, Wiesbaden https://doi.org/10.1007/978-3-658-16859-9

 

Rochel, Jochan (2023): «Art. 6 BV. Kommentierung von Jochan Rochel» In: Hrsg. Schlegel, Stefan; Ammann, Odile «Onlinekommentar». Version 01.09.2023. https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bv6
Letzter Zugriff 17.11.2024

 

Schweiger, Gottfried (2023): «Ethik der Kindheit. Philosophische Essays» J. B. Metzler Verlag, Berlin. https://doi.org/10.1007/978-3-662-66692-0 

 

SMRI (2024): «Themenschwerpunkte». Schweizerische Menschenrechtsinstitution.
https://www.isdh.ch/de/smri/was-wir-tun/themenschwerpunkte
Letzter Zugriff: 18.11.2024

 

Swissuniversities (2024): «Zulassung zu den universitären Hochschulen. Zulassung nach Ländern» https://www.swissuniversities.ch/themen/zulassung/zulassung-universitaere-hochschulen/laender
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Zürcher, Markus (2023): «Fördern statt selektionieren. Plädoyer für eine Volksschule, die das Begabungs- potenzial der Kinder und Jugendlichen ausschöpft» (Swiss Academies Communications 18,1). https://doi.org/10.5281/zenodo.7551627

 

Gesetztesverzeichnis

AEMR (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 1948) https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-instrumente/aemr/

 

BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.04.1999)
https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/1999/404/de

 

ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (Stand am 01.01.2024)) https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#a277

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